Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kunstfreunde Donau e.V.“ und hat seinen Sitz in Herbertingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und macht sich zur Aufgabe, Kunstverständnis zu wecken, Freizeitkunst zu fördern und Sammlern behilflich zu sein. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen folgende Veranstaltungen:

a) vereinseigene Ausstellungen
b) gemeinsamer Besuch von Museen und Ausstellungen
c) Fachvorträge und Kurse

§ 3 Mitgliedschaft

Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen. Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) bei Austritt, jeweils möglich zum Ende des Geschäftsjahres
b) bei Ausschluss, der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

(z.B. Beitragsrückstand trotz wiederholter Mahnung) durch die Vorstandschaft bei einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit Beendigung der Mitgliedschaft alle Rechte gegenüber dem Verein. Sie haben ihren vollen Verbindlichkeiten nachzukommen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht:

a) auf Teilnahme bei allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere auf bevorzugte Beteiligung an vereinseigenen Ausstellungen. Die Veranstaltungen sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.
b) Nach Maßgabe der Satzung an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
c) Alle Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, den Verein in der Erreichung seiner gemeinnützigen Ziele zu unterstützen.
d) die von der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu Beginn eines Geschäftsjahres pünktlich zu entrichten.
e) die Geschäftsordnung einzuhalten.

§6 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) das Vorstandsteam, bestehend aus Geschäfts-u.Schriftführer, dem Kassier u. einem Beigeordneten
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§7 Das Vorstandsteam

Das Vorstandsteam im Sinne von § 26 BGB und damit die gesetzliche Vertretung des Vereins besteht aus dem

a) Geschäfts- und Schriftführer,
b) Kassier
c) Beigeordneten

je mit Alleinvertretungsrecht u. ist jeweils beschlussfähig.

  1. Das Vorstandsteam hat alle Vereinsangelegenheiten zu ordnen. Es beruft die Versammlungen ein und übernimmt deren Leitung.
  2. Das Vorstandsteam wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  3. Der Kassier hat die Aufgabe einer geordneten Buchführung und aller damit zusammenhängenden Arbeiten.
  4. Dem Geschäfts-und Schriftführer obliegt die Arbeit des laufenden Schriftverkehrs, wie rechtzeitige Benachrichtigung der Mitglieder über geplante Veranstaltungen und dergleichen. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen und über alle Beschlüsse Protokolle zu erstellen und diese Protokolle auch zu unterzeichnen.

§8 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus bis zu vier aus den Reihen der Mitglieder zu wählenden Mitgliedern. Die Arbeit dieses Ausschusses besteht aus:

a) Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen
b) Vorbereitung und Durchführung von Kunstfahrten
c) Teilnahme an Sitzungen des Vorstandsteams

§9 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist einmal jährlich am Ende des Kalenderjahres einzuberufen.

Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen Die Versammlung nimmt den Geschäfts-und Haushaltsbericht zur Kenntnis und erteilt dem Vorstandsteam und dem Vereinsausschuss Entlastung. Die Kasse ist vorher durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.

Über die Tagesordnungspunkte ist Protokoll zu führen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Hierzu ist eine dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich. Das zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorstandsteam ist zum Liquidator zu bestellen. Das Restvermögen kann nur einer gemeinnützigen Einrichtung zugeführt werden.

§11 Sonstiges

Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Wahlen werden geheim geführt, wenn ein Mitglied dies beantragt. Bei einem Patt findet ein zweiter Wahlgang statt.

§12 Sollte im Zuge von Eintragungsverfahren, angeregt durch das Registergericht oder das Finanzamt, eine redaktionelle Satzungsänderung erforderlich werden, so ist hierzu

das Vorstandsteam berufen. Das Vorstandsteam hat der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ulm/Donau.

Herbertingen, 11.12.2017

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